Seit dem 1. Januar 2023 besteht aufgrund der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB) nicht nur sozial-, sondern auch arbeitsrechtlich eine neue Rechtslage.
Auf Grund einer Gesetzesänderung im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) entfällt für die meisten Arbeitnehmer die bisherige Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB), während die Krankenkasse die eAUB direkt dem Arbeitgeber zum Abruf zur Verfügung zu stellen hat (§ 109 Abs. 1 SGB IV in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung).
Bei Fragen zur Gesetzesänderung beraten wir (Tel.: 05151 - 9 3668 - 0) euch gern persönlich. Einen ersten Überblick zur neuen Rechtslage gibt der folgende Text.
Welche Pflichten bestehen für Arbeitnehmer*innen ab dem 1. Januar 2023, wenn die Pflicht zur Vorlage der AUB entfällt?
Es bestehen folgende Pflichten für gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer*innen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit (AU):
Gilt die Gesetzesänderung für alle Arbeitnehmer?
Die Neuregelung gilt auch für geringfügig Beschäftigte, die nicht in Privathaushalten beschäftigt werden. Sie gilt aber nicht für
Für diese Beschäftigtengruppen bleibt es bei den bisherigen Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 5 Abs. 1 S. 2 bis 4 EFZG, also mit Vorlagepflicht der AU-Bescheinigung in Papierform („gelber Schein“) beim Arbeitgeber.
Gelten tarif- oder arbeitsvertraglich geregelte Vorlagepflichten weiter, wenn die gesetzliche Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 1a EFZG seit dem 1. Januar 2023 entfallen ist?
Nein! Nach § 12 EFZG kann vom Gesetz zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer nicht abgewichen werden. Abweichende, also, den Beschäftigten schlechter stellende Regelungen sind insoweit unwirksam.
13.08.2024
19.08.2024
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Arbeitskreis Teilhabepolitik - Schwerbehindertenvertretungen im Betrieb
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